Satzung

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Im Jahre 1948 wurde die Arbeitsgemeinschaft Würzburger Fotofreunde gegründet. Am 01. 10. 1952 gab sie sich eine Satzung. Seit 1979 führt der Verein den Namen „fotoclub würzburg“, nachfolgend fcw genannt.

  2. Der fcw hat seinen Sitz in Würzburg.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der fcw ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zur Aufgabe machen,

2.2 die Fotografie zu pflegen und zu fördern. Dies erfolgt durch regelmäßige Zusammenkünfte, Wettbewerbe und Ausstellungen.

2.3 Der fcw strebt keine Gewinne an. Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.

2.4 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, außer der Erstattung von Auslagen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Über die Aufnahme in den Club entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, braucht er dies nicht zu begründen.

  1. Nach der Aufnahme ist die Satzung auszuhändigen.

  2. Personen, sie sich um den Club verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte eines Mitglieds und sind vom Jahresbeitrag für den Club befreit.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder unterliegen den Regelungen der Satzung des fcw und der Pflicht zur Beitragszahlung.

4.2 Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.3 Die Mitglieder haben das Recht, Vereinseigentum zu nutzen. Sie haften für Beschädigungen, die über das normale Maß der Abnutzung

hinausgehen. Für den Verlust des Geräteraumschlüssels und der sich daraus ergebenden Folgen haftet der Entleiher.

Hochwertige Geräte (Beamer, Computer, Silentprojektoren) werden nicht verliehen.

Die Diafocusprojektoren können zum Zweck, eine Clubdiaschau zu Hause zu erstellen, ausgeliehen werden.

Einfache Geräte können nach Zustimmung des Verantwortlichen verliehen werden und sind baldmöglichst zurückzugeben. Bilderrahmen werden nur gegen eine Gebühr ausgeliehen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er muss spätestens am 20. September vorliegen.

  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vereinsschädigend wirkt oder mehr als sechs Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im

Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird sofort wirksam und wird dem ausgeschlossenen Mitglied

schriftlich mitgeteilt.

  1. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes. Es bleibt dem Club für alle noch bestehenden

Verpflichtungen haftbar. Noch in seinen Händen befindliches Eigentum des Clubs ist unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 6 Beitrag

6.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

6.2 Der Jahresbeitrag wird bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres durch Bankeinzug erhoben. Der Beitrag ist auch dann für das

ganze Jahr fällig , wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Jahres ist der

Beitrag, anteilig je begonnenes Vierteljahr, für den Rest des Jahres innerhalb vier Wochen nach Eintritt zu zahlen

 

§ 7 Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Fotografie (DVF)

7.1 Mitglieder des fcw können über den Club auch Mitglied im DVF werden.

7.2 Nach der Satzung des DVF führt der fcw die Beiträge an den DVF ab. Hierfür zieht der fcw bei den Mitgliedern des DVF den festgelegten

Jahresbeitrag ein.

7.3 Ehrenmitglieder, die dem DVF angehören, zahlen den Jahresbeitrag des DVF.

7.4 Für die Kündigung der Mitgliedschaft im DVF gilt §5 Ziffer 5.2 entsprechend.

 

§ 8 Organe

8.1 Organe des fcw sind a ) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Zuständigkeit:

a) Erlass und Änderung der Satzung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters

d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl der Vorstandsmitglieder

g) Wahl der Rechnungsprüfer

h) Festsetzung des Jahresbeitrages

 

Beschlussfassung über die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge

  1. Einberufung:

a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden spätestens bis zum 31. März einzuberufen. (Jahreshauptversammlung)

Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Halbjahresprogramm.

b) Anträge von Mitgliedern, die einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand betreffen, müssen von der

Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen

sind. Neben den satzungsgemäßen Belangen werden Wünsche und Anregungen behandelt.

c) Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum Jahresende gestellt werden.

9.3 Beschlussfassung.

a) die einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

b) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Der Vorstand kann Ausnahmen

zulassen.

c) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

 

d) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

e) Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung.

10.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Dies muss geschehen, wenn der Vorstand

dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelten Punkte mit Begründung beantragt.

10.2 Es gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

 

§ 11 Vorstand

11.1 Der Club wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Beirat

für Fototechnik, dem Beirat für Medien, dem Beirat für Wettbewerbe

11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der

anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

11.3 Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während des Vereinsjahres ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Die Zuwahl erfolgt mit einer

Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der 1. und der 2. Vorsitzende können nur von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

11.4 Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben

bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt

11.5 Ein Wahlvorschlag ist nur mit Zustimmung des Vorgeschlagenen gültig

11.6 Der Wahlvorgang findet ohne Aussprache statt

11.7 Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlvorstand. Diese Person darf weder dem Vorstand angehören noch für ein Amt kandidieren.

11.8 Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

11.9 Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen. Dies gilt auch, wenn mehrere Mitglieder für ein

Amt kandidieren.

11.10 Nach jedem Wahlgang hat der Gewählte die Zustimmung zu seiner Wahl zu geben.

11.11 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12 Vertretungsbefugnis

12.1 Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Club. Bei Verhinderung der Vorsitzenden ist der Schatzmeister vertretungsberechtigt.

 

§ 13 Ausführungsrichtlinien

13.1 Der Schatzmeister ist berechtigt, regelmäßige Zahlungen wie DVF-Beitrag, Mieten, Zeitschriften u. ä. zu tätigen. Ebenso laufende Ausgaben

bis zu einem Betrag von 100 €. Darüber hinaus ist die Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.

13.2 Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind zusammen berechtigt, jährliche Ausgaben bis zu einer Höhe der jährlichen

Einnahmen zu tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben sowie Einzelanschaffungen über 1000 € erfordern eine Zustimmung des Vorstandes

mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.

 

 

13.3 Der Club haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern bei Unfall, Diebstahl, Sachbeschädigung und ähnlichen Delikten in den Clubräumen und bei

von ihm organisierten Veranstaltungen.

 

§ 14 Auflösung des Fotoclubs

14.1 Die Änderung des § 14 bedarf einer Vierfünftelmehrheit der Mitglieder.

14.2 Die Auflösung des Fotoclubs kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

14.3 Antragsteller und Begründung des Antrags sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben Die Auflösung ist beschlossen, wenn eine Vierfünftelmehrheit der Mitglieder dafür stimmt.

14.4 Bei Auflösung des fcw fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Würzburg mit der Auflage, es für kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

Neufassung, beschlossen am 01. 02. 2007