§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Im Jahre 1948 wurde die Arbeitsgemeinschaft Würzburger Fotofreunde gegründet. Am 01. 10. 1952 gab sie sich eine Satzung. Seit 1979 führt der Verein den Namen „fotoclub würzburg“, nachfolgend fcw genannt.
Der fcw hat seinen Sitz in Würzburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der fcw ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich zur Aufgabe machen,
2.2 die Fotografie zu pflegen und zu fördern. Dies erfolgt durch regelmäßige Zusammenkünfte, Wettbewerbe und Ausstellungen.
2.3 Der fcw strebt keine Gewinne an. Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
2.4 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, außer der Erstattung von Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Über die Aufnahme in den Club entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, braucht er dies nicht zu begründen.
Nach der Aufnahme ist die Satzung auszuhändigen.
Personen, sie sich um den Club verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte eines Mitglieds und sind vom Jahresbeitrag für den Club befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder unterliegen den Regelungen der Satzung des fcw und der Pflicht zur Beitragszahlung.
4.2 Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.3 Die Mitglieder haben das Recht, Vereinseigentum zu nutzen. Sie haften für Beschädigungen, die über das normale Maß der Abnutzung
hinausgehen. Für den Verlust des Geräteraumschlüssels und der sich daraus ergebenden Folgen haftet der Entleiher.
Hochwertige Geräte (Beamer, Computer, Silentprojektoren) werden nicht verliehen.
Die Diafocusprojektoren können zum Zweck, eine Clubdiaschau zu Hause zu erstellen, ausgeliehen werden.
Einfache Geräte können nach Zustimmung des Verantwortlichen verliehen werden und sind baldmöglichst zurückzugeben. Bilderrahmen werden nur gegen eine Gebühr ausgeliehen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Er muss spätestens am 20. September vorliegen.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vereinsschädigend wirkt oder mehr als sechs Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im
Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird sofort wirksam und wird dem ausgeschlossenen Mitglied
schriftlich mitgeteilt.
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes. Es bleibt dem Club für alle noch bestehenden
Verpflichtungen haftbar. Noch in seinen Händen befindliches Eigentum des Clubs ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 Beitrag
6.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
6.2 Der Jahresbeitrag wird bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres durch Bankeinzug erhoben. Der Beitrag ist auch dann für das
ganze Jahr fällig , wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt während des Jahres ist der
Beitrag, anteilig je begonnenes Vierteljahr, für den Rest des Jahres innerhalb vier Wochen nach Eintritt zu zahlen
§ 7 Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Fotografie (DVF)
7.1 Mitglieder des fcw können über den Club auch Mitglied im DVF werden.
7.2 Nach der Satzung des DVF führt der fcw die Beiträge an den DVF ab. Hierfür zieht der fcw bei den Mitgliedern des DVF den festgelegten
Jahresbeitrag ein.
7.3 Ehrenmitglieder, die dem DVF angehören, zahlen den Jahresbeitrag des DVF.
7.4 Für die Kündigung der Mitgliedschaft im DVF gilt §5 Ziffer 5.2 entsprechend.
§ 8 Organe
8.1 Organe des fcw sind a ) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Zuständigkeit:
a) Erlass und Änderung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl der Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Rechnungsprüfer
h) Festsetzung des Jahresbeitrages
Beschlussfassung über die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge
Einberufung:
a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden spätestens bis zum 31. März einzuberufen. (Jahreshauptversammlung)
Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im Halbjahresprogramm.
b) Anträge von Mitgliedern, die einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand betreffen, müssen von der
Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen
sind. Neben den satzungsgemäßen Belangen werden Wünsche und Anregungen behandelt.
c) Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum Jahresende gestellt werden.
9.3 Beschlussfassung.
a) die einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie nicht mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind. Der Vorstand kann Ausnahmen
zulassen.
c) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
d) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
e) Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes muss die Abstimmung geheim erfolgen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung.
10.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Dies muss geschehen, wenn der Vorstand
dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu behandelten Punkte mit Begründung beantragt.
10.2 Es gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
11.1 Der Club wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Beirat
für Fototechnik, dem Beirat für Medien, dem Beirat für Wettbewerbe
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
11.3 Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während des Vereinsjahres ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Die Zuwahl erfolgt mit einer
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der 1. und der 2. Vorsitzende können nur von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
11.4 Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt
11.5 Ein Wahlvorschlag ist nur mit Zustimmung des Vorgeschlagenen gültig
11.6 Der Wahlvorgang findet ohne Aussprache statt
11.7 Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlvorstand. Diese Person darf weder dem Vorstand angehören noch für ein Amt kandidieren.
11.8 Gewählt ist wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
11.9 Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds muss die Wahl geheim erfolgen. Dies gilt auch, wenn mehrere Mitglieder für ein
Amt kandidieren.
11.10 Nach jedem Wahlgang hat der Gewählte die Zustimmung zu seiner Wahl zu geben.
11.11 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Vertretungsbefugnis
12.1 Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Club. Bei Verhinderung der Vorsitzenden ist der Schatzmeister vertretungsberechtigt.
§ 13 Ausführungsrichtlinien
13.1 Der Schatzmeister ist berechtigt, regelmäßige Zahlungen wie DVF-Beitrag, Mieten, Zeitschriften u. ä. zu tätigen. Ebenso laufende Ausgaben
bis zu einem Betrag von 100 €. Darüber hinaus ist die Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
13.2 Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind zusammen berechtigt, jährliche Ausgaben bis zu einer Höhe der jährlichen
Einnahmen zu tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben sowie Einzelanschaffungen über 1000 € erfordern eine Zustimmung des Vorstandes
mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.
13.3 Der Club haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern bei Unfall, Diebstahl, Sachbeschädigung und ähnlichen Delikten in den Clubräumen und bei
von ihm organisierten Veranstaltungen.
§ 14 Auflösung des Fotoclubs
14.1 Die Änderung des § 14 bedarf einer Vierfünftelmehrheit der Mitglieder.
14.2 Die Auflösung des Fotoclubs kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
14.3 Antragsteller und Begründung des Antrags sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben Die Auflösung ist beschlossen, wenn eine Vierfünftelmehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
14.4 Bei Auflösung des fcw fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Würzburg mit der Auflage, es für kulturelle Zwecke zu verwenden.
Neufassung, beschlossen am 01. 02. 2007
Treffpunkt:
jeden Donnerstag
(außer in den Schulferien)
ab 19:00Uhr
Klara-Oppenheimer-Schule
Stettiner Str. 1, 97072 Würzburg
Mediensaal
Während der Schulferien:
ca. 19:00 Uhr Stammtisch
beim Griechen
"Akropolis zur Keesburg"